Abfindung – Chancen kennen, gut verhandeln
Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine Abfindung an? Dann stellt sich schnell die Frage, was Ihnen zusteht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem enden viele Arbeitsverhältnisse mit einer: Der Arbeitgeber zahlt, damit das Arbeitsverhältnis sicher und ohne langen Rechtsstreit endet. Wie viel Sie erreichen können, hängt vor allem davon ab, wie gut Ihre Aussichten wären, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Kündigung erhalten? Das sollten Sie jetzt tun
- Klagefrist beachten: Gegen eine Kündigung bleiben nur drei Wochen für die Klage. Ist die Frist verstrichen, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – und damit entfällt meist auch der Grund, Ihnen eine Abfindung zu zahlen.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Mit einer Ausgleichsquittung, einem Abwicklungsvertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung können Sie auf Ansprüche verzichten.
- Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit – auch wenn Sie klagen oder noch verhandeln.
- Beraten lassen: Wir schätzen Ihre Aussichten ein und verhandeln für Sie.
Wann gibt es eine Abfindung?
- Vergleich im Kündigungsschutzverfahren: Das ist der häufigste Weg. Nach einer Kündigungsschutzklage setzt das Arbeitsgericht rasch eine Güteverhandlung an. Viele Verfahren enden dort oder später mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet, und der Arbeitgeber zahlt eine Abfindung.
- Aufhebungsvereinbarung: Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, ist die Abfindung meist ein zentraler Verhandlungspunkt. Mehr dazu unter Aufhebungsvereinbarung.
- Angebot im Kündigungsschreiben: Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber schon im Kündigungsschreiben eine Abfindung für den Fall anbieten, dass Sie nicht klagen. Sie beträgt dann einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr der Beschäftigung; mehr als sechs Monate eines angefangenen Jahres zählen als volles Jahr. Ob Sie das Angebot annehmen oder ob eine Klage mehr verspricht, sollten Sie vor Ablauf der Klagefrist prüfen lassen.
- Sozialplan und Tarifvertrag: Bei Betriebsänderungen wie einer Schließung oder einem größeren Personalabbau vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat häufig einen Sozialplan mit Abfindungen. Auch Tarifverträge können Abfindungen vorsehen.
- Auflösung durch das Gericht: Ist die Kündigung unwirksam, eine weitere Zusammenarbeit aber nicht zumutbar, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und den Arbeitgeber zu einer Abfindung verurteilen – bis zu zwölf Monatsverdiensten, bei älteren Beschäftigten mit langer Betriebszugehörigkeit bis zu 15 oder 18 Monatsverdiensten. In der Praxis kommt das selten vor.
Wie hoch ist eine Abfindung?
In der Praxis dient ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr oft als Ausgangspunkt. Wer zum Beispiel 3.600 Euro brutto im Monat verdient und seit zehn Jahren im Betrieb ist, kommt danach auf 18.000 Euro. Die tatsächliche Abfindung kann aber deutlich darüber oder darunter liegen. Entscheidend sind vor allem:
- die Aussichten im Prozess: Ist die Kündigung angreifbar – etwa wegen eines Formfehlers, einer fehlenden Anhörung des Betriebsrats oder einer fehlerhaften Sozialauswahl –, steigt der Preis für den Arbeitgeber.
- das Risiko einer Nachzahlung: Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er das Gehalt für die Dauer des Verfahrens in der Regel nachzahlen.
- ein besonderer Kündigungsschutz: etwa bei Schwangerschaft, in der Elternzeit, bei einer Schwerbehinderung oder für Mitglieder des Betriebsrats.
- Betriebszugehörigkeit, Alter und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
- die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Für Arbeitnehmer
Wir prüfen die Kündigung und Ihre Aussichten, sagen Ihnen offen, welche Abfindung realistisch ist, und verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber – außergerichtlich oder im Kündigungsschutzverfahren. Neben der Abfindung lassen sich oft weitere Punkte regeln, die bares Geld wert sind: eine bezahlte Freistellung, Resturlaub und Überstunden, Bonuszahlungen, ein gutes Arbeitszeugnis oder das Recht, früher auszuscheiden, wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben.
Für Arbeitgeber
Eine Abfindung kann der schnellste Weg zu einer sicheren Trennung sein – sie sollte aber nicht höher ausfallen als nötig. Wir bewerten das Prozessrisiko, beraten Sie zur passenden Gestaltung, etwa einem Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben, einem Abwicklungsvertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung, und führen die Verhandlungen. Bei einem Personalabbau unterstützen wir Sie bei Interessenausgleich und Sozialplan.
Häufige Fragen
Ich arbeite in einem kleinen Betrieb oder erst seit wenigen Monaten – gibt es trotzdem eine Abfindung?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, braucht der Arbeitgeber für die Kündigung keinen besonderen Grund, und Ihre Verhandlungsposition ist schwächer. Eine Abfindung ist dennoch möglich – etwa wenn die Kündigung an einem Formfehler leidet, die Kündigungsfrist nicht stimmt oder ein besonderer Kündigungsschutz besteht.
Lohnt sich eine Klage, wenn ich ohnehin nicht zurück möchte?
Oft ja. Viele Kündigungsschutzklagen werden gerade erhoben, um eine Abfindung zu erreichen: Erst die Klage zwingt den Arbeitgeber, sich mit dem Risiko eines verlorenen Prozesses auseinanderzusetzen. Eine Garantie für eine Abfindung gibt es aber nicht. Wir besprechen mit Ihnen vorab, welche Aussichten bestehen und welche Kosten entstehen können.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Grundsätzlich nicht. Endet das Arbeitsverhältnis aber früher, als es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit. Wirken Sie an der Beendigung mit, etwa durch eine Aufhebungsvereinbarung, kann zusätzlich eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen drohen. Beides lässt sich mit der richtigen Gestaltung oft vermeiden; mehr dazu unter Aufhebungsvereinbarung.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Die Abfindung ist steuerpflichtig; Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel nicht an. Weil sie meist auf einen Schlag gezahlt wird, kann die Steuer nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt werden. Seit 2025 wendet der Arbeitgeber diese Regelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an – es wird also zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten, und die Ermäßigung erhalten Sie erst über Ihre Einkommensteuererklärung. Auch der Zeitpunkt der Auszahlung kann sich auswirken. Ziehen Sie für die steuerliche Seite am besten Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater hinzu.
Wann wird die Abfindung ausgezahlt?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Meist wird die Abfindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig; ein klar geregelter Zahlungstermin gehört deshalb in jede Vereinbarung. Beim Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist.