Rechtsberatung

Erbrecht – Beratung und Vertretung im Erbfall

Ein Erbfall bringt neben der Trauer oft schwierige Fragen mit sich: Wer ist Erbe geworden? Wie wird der Nachlass aufgeteilt? Was können Sie tun, wenn Sie enterbt wurden oder sich die Erben nicht einigen? Wir beraten und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht – mit dem Ziel, Streit möglichst zu vermeiden und Ihre Interessen wirksam durchzusetzen. Rechtsanwalt Horst Griemert ist Fachanwalt für Erbrecht.

Auch wer seinen Nachlass zu Lebzeiten ordnen möchte, findet bei uns Unterstützung – von der Gestaltung eines Testaments über die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten bis zur Nachfolge im Unternehmen. Die notarielle Beurkundung übernimmt unser Notar.

Unsere Schwerpunkte im Erbrecht

  • Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung – Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
  • Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung
  • Auslegung und Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen
  • Erbscheinsverfahren und Europäisches Nachlasszeugnis
  • Ausschlagung und Haftung für Nachlassschulden
  • Testamentsvollstreckung
  • Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und lebzeitigen Übertragungen

Häufige Fragen

Ich wurde enterbt – stehen mir trotzdem Ansprüche zu?

Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers können ihren Pflichtteil verlangen. Er beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als Geldanspruch gegen die Erben. Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben.

Wie der Pflichtteil berechnet wird, welche Auskunftsrechte Sie haben und was für Schenkungen gilt, lesen Sie auf der Seite Pflichtteil.

Muss ich eine Erbschaft annehmen?

Nein. Sie können die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren haben; bei bestimmten Auslandsbezügen beträgt die Frist sechs Monate. Lassen Sie die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Ausschlagung erfasst immer die gesamte Erbschaft. Bedenken Sie, dass die Erbschaft dann an die nächsten Erben fällt – häufig an Ihre eigenen Kinder, die ihrerseits ausschlagen müssen, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Hafte ich für die Schulden des Verstorbenen?

Grundsätzlich ja: Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten zunächst auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Haftung lässt sich jedoch auf den Nachlass beschränken, etwa durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, sollte rasch geprüft werden, ob eine Ausschlagung oder eine Haftungsbeschränkung der richtige Weg ist.

Die Erbengemeinschaft kann sich nicht einigen – was nun?

Miterben können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen, jeder von ihnen kann aber grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Am besten gelingt sie durch eine Einigung, die bei Grundbesitz notariell beurkundet werden muss.

Gelingt keine Einigung, bleibt der Weg über das Gericht. Eine Immobilie kann dann im Wege der Teilungsversteigerung verwertet werden – oft zu einem ungünstigeren Preis als bei einem freihändigen Verkauf. Wir vertreten Ihre Interessen in den Verhandlungen und vor Gericht. Auch eine Mediation kann helfen, einen tragfähigen Kompromiss zu finden.

Kann ich ein Testament anfechten?

Ein Testament kann unter anderem angefochten werden, wenn sich der Erblasser bei der Errichtung geirrt hat – auch über Umstände, die ihn zu seiner Verfügung bewogen haben –, wenn er durch Drohung dazu bestimmt wurde oder wenn er einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er nichts wusste oder der erst später hinzugekommen ist. Die Anfechtung ist nur innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund erfahren hat.

Häufig lässt sich ein unklares Testament aber schon durch Auslegung klären. Maßgeblich ist, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

Brauche ich einen Erbschein?

Wer sein Erbrecht nachweisen muss – etwa gegenüber dem Grundbuchamt oder Banken –, benötigt in der Regel einen Erbschein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt meist die Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Ist die Erbfolge streitig, entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren; auch dort vertreten wir Sie.

Gut zu wissen

Hat unser Notar in derselben Angelegenheit bereits als Notar mitgewirkt – etwa das Testament beurkundet, um dessen Auslegung nun gestritten wird –, dürfen die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei aus berufsrechtlichen Gründen für keinen der Beteiligten tätig werden. Das sichert die Unabhängigkeit des Notaramts. Mehr dazu unter Anwalt oder Notar?