Scheidung – gut begleitet durch das Verfahren
Wenn eine Ehe gescheitert ist, steht am Ende meist das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht. Neben der Scheidung selbst sind dabei viele Folgefragen zu klären: Wer bleibt in der Wohnung? Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wer zahlt Unterhalt, und wie geht es mit den Kindern weiter? Wir beraten Sie von der Trennung an, vertreten Sie im Scheidungsverfahren und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben – mit dem Ziel, Streit zu vermeiden, wo immer das möglich ist.
Voraussetzungen der Scheidung
Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist, die eheliche Lebensgemeinschaft also nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Das Gesetz geht ohne weitere Prüfung vom Scheitern aus,
- wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte zustimmt,
- in jedem Fall, wenn sie seit drei Jahren getrennt leben.
Getrennt leben können Sie auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung, wenn Sie Ihren Alltag konsequent getrennt führen. Vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung nur ausnahmsweise möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
So läuft das Verfahren ab
- Scheidungsantrag: Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt reicht den Antrag beim Familiengericht ein. Mit der Zustellung an den anderen Ehegatten ist das Verfahren rechtshängig – dieser Zeitpunkt ist für viele Berechnungen maßgeblich.
- Versorgungsausgleich: Das Gericht holt bei der Deutschen Rentenversicherung und den übrigen Versorgungsträgern Auskünfte über die in der Ehe erworbenen Anrechte ein. Diese werden grundsätzlich zwischen den Ehegatten geteilt. Das geschieht automatisch; bei einer Ehe von bis zu drei Jahren nur, wenn ein Ehegatte es beantragt.
- Folgesachen: Weitere Fragen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände entscheidet das Gericht auf Antrag gemeinsam mit der Scheidung.
- Termin und Beschluss: Im Scheidungstermin hört das Gericht beide Ehegatten persönlich an und spricht die Scheidung durch Beschluss aus. Rechtskräftig wird sie in der Regel einen Monat nach Zustellung des Beschlusses – oder sofort, wenn beide Ehegatten, jeweils anwaltlich vertreten, im Termin auf Rechtsmittel verzichten.
Eine einvernehmliche Scheidung dauert ab Antragstellung häufig einige Monate; entscheidend ist vor allem, wie schnell die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Wird über Folgesachen gestritten, kann es deutlich länger dauern.
Kosten der Scheidung
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung selbst bemisst er sich in der Regel nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, beträgt aber mindestens 3.000 Euro; für den Versorgungsausgleich kommen je Anrecht zehn Prozent dieses Einkommens hinzu, insgesamt mindestens 1.000 Euro. Werden weitere Folgesachen geregelt, erhöht sich der Wert. Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten in der Regel je zur Hälfte, die Kosten ihres Anwalts jeder selbst. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Gern nennen wir Ihnen vorab die voraussichtlichen Kosten.
Was neben der Scheidung zu regeln ist
- Unterhalt: Während der Trennung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Nach der Scheidung ist grundsätzlich jeder für sich selbst verantwortlich; nachehelicher Unterhalt kommt nur aus bestimmten Gründen in Betracht, etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit.
- Kinder: Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt in der Regel bestehen. Zu klären ist vor allem, bei wem die Kinder leben, wie der Umgang geregelt wird und wer welchen Kindesunterhalt zahlt. Mehr dazu unter Familienrecht.
- Zugewinnausgleich: Haben die Ehegatten keinen abweichenden Ehevertrag geschlossen, wird der Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen. Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
- Ehewohnung und Haushaltsgegenstände: Wer bleibt in der Wohnung, und wie wird der Hausrat aufgeteilt?
- Gemeinsame Immobilie, Kredite und Konten: Hier müssen tragfähige Lösungen gefunden werden, etwa die Übernahme des Hauses durch einen Ehegatten oder der gemeinsame Verkauf.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Können Sie sich mit Ihrem Ehegatten über die Folgen der Scheidung einigen, lässt sich das in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Das spart Zeit, Kosten und Nerven. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden, müssen notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren protokolliert werden – ebenso die Übertragung einer Immobilie. Wir beraten Sie zum Inhalt und prüfen einen Entwurf für Sie.
Bitte beachten Sie: Hat eine Anwältin oder ein Anwalt unserer Kanzlei einen der Ehegatten in der Angelegenheit beraten oder vertreten, darf unser Notar die Vereinbarung nicht beurkunden. Die Beurkundung übernimmt dann eine andere Notarin oder ein anderer Notar.
Häufige Fragen
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Ja. Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte kann der Scheidung auch ohne eigenen Anwalt zustimmen. Einen eigenen Anwalt braucht er aber, wenn er selbst Anträge stellen will, etwa zum Unterhalt oder zum Zugewinn. Ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehegatten ist nicht möglich, weil ein Anwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten darf.
Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?
Nein. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht das Trennungsjahr nicht und hält es auch nicht an. Was noch als kurz gilt, hängt vom Einzelfall ab.
Erbt mein Ehegatte, solange wir noch nicht geschieden sind?
Grundsätzlich ja – der Ehegatte ist bis zur Scheidung gesetzlicher Erbe. Das gesetzliche Erbrecht entfällt allerdings schon vorher, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Für ein Testament zugunsten des Ehegatten gilt Entsprechendes. Prüfen Sie nach der Trennung daher frühzeitig Ihr Testament und Ihre Vollmachten, zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht für Ihren Ehegatten.
Was wird aus meiner Krankenversicherung?
Sind Sie über Ihren Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, endet die Familienversicherung mit der Rechtskraft der Scheidung. Klären Sie rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse, wie Sie danach versichert sind.
Kann ich meinen Ehenamen behalten?
Ja. Nach der Scheidung behalten Sie Ihren Ehenamen. Durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt können Sie aber auch wieder Ihren Geburtsnamen oder den Namen annehmen, den Sie vor der Ehe geführt haben, oder Ihren früheren Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.