Notar

Vorsorgen – für sich und Ihre Familie

Was geschieht, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können? Wer soll Ihr Vermögen einmal erhalten? Und wie lassen sich die finanziellen Folgen einer Ehe fair regeln? Vorsorge schiebt man gern auf – dabei lässt sich vieles mit überschaubarem Aufwand klar regeln, solange alle Beteiligten gesund und sich einig sind.

Auf dieser Seite:

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Ein Unfall, ein Schlaganfall oder eine fortschreitende Demenz – plötzlich kann ein Mensch seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Viele gehen davon aus, dass dann der Ehepartner oder die Kinder für ihn entscheiden dürfen. Das ist ein Irrtum: Ohne Vollmacht muss in aller Regel das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, der unter gerichtlicher Aufsicht handelt. Ehegatten steht lediglich ein eng begrenztes Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen zu.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer im Ernstfall für Sie handeln soll. Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen. Eine Betreuungsverfügung sagt dem Gericht, wen es als Betreuer bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Alle drei lassen sich in einer Urkunde verbinden.

Wir empfehlen, diese Urkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. Betreuungsgerichte fragen dort nach, bevor sie einen Betreuer bestellen; in dringenden Fällen können auch Ärzte Auskunft erhalten. Die Registrierung übernehmen wir für Sie.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann alle Lebensbereiche abdecken: Bankgeschäfte und Vermögensverwaltung, Verträge, Behörden und Versicherungen, Post und digitale Konten, die Wahl des Aufenthalts – etwa den Umzug in ein Pflegeheim – und Entscheidungen über ärztliche Behandlungen. Der Bevollmächtigte kann sofort handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss.

Für besonders einschneidende Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und sie ausdrücklich nennt: die Einwilligung in gefährliche ärztliche Eingriffe oder deren Ablehnung, eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung und ärztliche Zwangsmaßnahmen. In manchen dieser Fälle muss zusätzlich das Betreuungsgericht zustimmen.

Warum zum Notar?

  • Der Notar berät Sie zu Inhalt und Umfang und formuliert die Vollmacht so, dass Banken, Behörden und das Grundbuchamt sie akzeptieren. Soll der Bevollmächtigte über Grundbesitz verfügen können, muss die Vollmacht mindestens notariell beglaubigt sein; für Verbraucherkredite ist in der Praxis eine beurkundete Vollmacht nötig.
  • Der Notar überzeugt sich von Ihrer Identität und Ihrer Geschäftsfähigkeit. Das beugt späteren Zweifeln an der Wirksamkeit vor.
  • Das Original bleibt beim Notar. Ihr Bevollmächtigter erhält Ausfertigungen, die im Rechtsverkehr wie das Original wirken. Geht eine Ausfertigung verloren, kann sie auch nach Jahren nachbestellt werden.

Bei der Gestaltung lohnt es sich, einige Punkte zu bedenken:

  • Ab wann gilt die Vollmacht? Soll sie erst im Vorsorgefall gebraucht werden, wird das am besten als Absprache zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten formuliert – nicht als Bedingung der Vollmacht. Andernfalls müsste der Bevollmächtigte gegenüber jeder Bank erst nachweisen, dass der Vorsorgefall eingetreten ist.
  • Mehrere Bevollmächtigte: Sie können mehrere Personen bevollmächtigen und festlegen, ob jede allein handeln darf oder nur gemeinsam mit den anderen.
  • Über den Tod hinaus: Gilt die Vollmacht auch nach Ihrem Tod, kann der Bevollmächtigte handeln, bis die Erben ihr Erbrecht nachweisen können. Das sollte zu Ihrem Testament passen.
  • Schenkungen: Ob der Bevollmächtigte auch Geschenke aus Ihrem Vermögen machen darf, sollte ausdrücklich geregelt werden.
  • Grenzen: Ein Testament errichten oder heiraten kann niemand in Vertretung.

Eine Vollmacht beruht auf Vertrauen. Sie können sie jederzeit widerrufen; lassen Sie sich dann die Ausfertigungen zurückgeben und informieren Sie das Zentrale Vorsorgeregister.

Betreuungsverfügung

Kann jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und hat er niemanden bevollmächtigt, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie darauf Einfluss nehmen: Sie benennen, wer Ihr Betreuer werden soll – oder wer auf keinen Fall –, und halten Wünsche für Ihre Lebensführung fest, etwa wo Sie wohnen möchten.

An Ihren Vorschlag ist das Gericht gebunden, solange die benannte Person geeignet ist. Anders als ein Bevollmächtigter wird der Betreuer vom Gericht überwacht und braucht für wichtige Geschäfte dessen Genehmigung. Eine Betreuungsverfügung ersetzt daher keine Vorsorgevollmacht. Sie ist aber eine sinnvolle Ergänzung für den Fall, dass die Vollmacht nicht ausreicht oder der Bevollmächtigte ausfällt.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen – für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Typische Fragen betreffen lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung und Beatmung oder die Behandlung von Schmerzen am Lebensende.

Damit eine Patientenverfügung die Ärzte bindet, muss sie schriftlich verfasst sein und möglichst konkret beschreiben, in welchen Situationen welche Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Allgemeine Formulierungen wie „keine Apparatemedizin“ reichen dafür nicht aus.

Wer im Ernstfall prüft, ob Ihre Festlegungen auf die konkrete Situation zutreffen, und Ihren Willen gegenüber den Ärzten vertritt, ist Ihr Bevollmächtigter – ohne Vollmacht ein gerichtlich bestellter Betreuer. Eine Patientenverfügung sollte deshalb immer mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden.

Weitere Tipps:

  • Möchten Sie Organe spenden, sollte Ihre Patientenverfügung dazu passen: Eine Organspende setzt voraus, dass intensivmedizinische Maßnahmen bis zur Feststellung des Hirntods fortgeführt werden.
  • Besprechen Sie Ihre Wünsche mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt und mit Ihren Angehörigen.
  • Tragen Sie einen Hinweis bei Ihren Ausweispapieren, dass es eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung gibt und wer Ihr Bevollmächtigter ist.
  • Überprüfen Sie die Verfügung von Zeit zu Zeit. Sie können sie jederzeit formlos widerrufen.
Notvertretungsrecht für Ehegatten

Seit dem 1. Januar 2023 können sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartner. Der vertretende Ehegatte darf dann zum Beispiel in ärztliche Behandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen und Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen; die Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch eng begrenzt:

  • Es gilt nur für die Gesundheitssorge, nicht für Vermögens-, Bank- oder Behördenangelegenheiten. Rechnungen bezahlen oder einen Kredit für den Umbau der Wohnung aufnehmen darf der Ehegatte damit nicht.
  • Es endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt.
  • Es besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der betroffene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen abgelehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat oder wenn bereits ein Betreuer bestellt ist.

Das Notvertretungsrecht ersetzt deshalb keine Vorsorgevollmacht. Wer nicht von seinem Ehegatten vertreten werden möchte, kann dem Notvertretungsrecht widersprechen und diesen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Testament und Erbvertrag

Wer kein Testament hinterlässt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt – und die passt oft nicht zu dem, was sich die Beteiligten wünschen. Bei kinderlosen Ehepaaren werden etwa die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen Miterben, unverheiratete Partner gehen ganz leer aus, und in Patchworkfamilien erben häufig andere als gedacht. Gehören eine Immobilie oder ein Unternehmen zum Nachlass, entsteht leicht eine Erbengemeinschaft, die sich erst einigen muss. Wie die gesetzliche Erbfolge im Einzelnen aussieht, lesen Sie unter Erben.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen Sie selbst, wer Ihr Vermögen erhält. Grenzen setzt im Wesentlichen nur das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger.

Testament oder Erbvertrag?
  • Einzeltestament: Jeder kann für sich allein ein Testament errichten und es jederzeit ändern.
  • Gemeinschaftliches Testament: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihren Nachlass in einem gemeinsamen Testament regeln. Verfügungen, die aufeinander aufbauen, binden sie dabei aneinander.
  • Erbvertrag: Er wird mit mindestens einer weiteren Person geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Auch unverheiratete Paare oder Eltern und Kinder können so verbindliche Regelungen treffen. Wie weit die Bindung reichen soll, lässt sich im Vertrag festlegen.

Ein Testament können Sie auch selbst schreiben. Dann muss der gesamte Text von Hand geschrieben und unterschrieben sein; Ort und Datum sollten angegeben werden. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn ein Ehegatte den Text schreibt und beide unterschreiben. Vor einem Notar kann man ein Testament schon ab 16 Jahren errichten.

Was Sie regeln können
  • Erben einsetzen: Wer soll Ihr Vermögen als Ganzes oder zu Anteilen erhalten? Für den Fall, dass ein Erbe vor Ihnen stirbt, sollten Sie Ersatzerben bestimmen.
  • Vermächtnisse: Soll jemand nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag erhalten, wird er nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Die Erben müssen ihm das Vermächtnis erfüllen. Die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ werden im Alltag oft verwechselt – im Testament kommt es auf sie an.
  • Vor- und Nacherbschaft: Damit lässt sich festlegen, wer das Vermögen nach dem Tod des ersten Erben erhält, etwa die eigenen Kinder nach dem Tod des Ehegatten.
  • Teilungsanordnungen: Sie bestimmen, wie der Nachlass unter mehreren Erben verteilt wird, zum Beispiel wer das Haus übernimmt.
  • Testamentsvollstreckung: Ein Testamentsvollstrecker setzt Ihren Willen um, verteilt den Nachlass oder verwaltet ihn über längere Zeit – sinnvoll etwa bei minderjährigen oder unerfahrenen Erben oder bei zerstrittenen Familien.
  • Vormund für Kinder: Eltern können bestimmen, wer sich um ihre minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn beide versterben.
  • Besondere Lebenslagen: Für Geschiedene, Patchworkfamilien oder Eltern eines Kindes mit Behinderung gibt es bewährte Gestaltungen, die das Vermögen in die gewünschten Hände lenken.

Haben Sie Vermögen im Ausland oder leben Sie zeitweise im Ausland, bestimmt sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach Ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. In einem Testament können Sie stattdessen das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Das sollte sorgfältig beraten werden.

Warum ein notarielles Testament?
  • Beratung: Der Notar klärt mit Ihnen, was Sie erreichen möchten, und zeigt Ihnen die passenden Gestaltungen – einschließlich der Folgen für Pflichtteile und Erbschaftsteuer.
  • Klare Formulierung: Selbst geschriebene Testamente sind oft missverständlich oder unvollständig. Das führt nicht selten zu Streit unter den Erben.
  • Testierfähigkeit: Der Notar vergewissert sich, dass Sie testierfähig sind, und hält das in der Urkunde fest. Das erschwert spätere Anfechtungen.
  • Sichere Verwahrung: Ein notarielles Testament kommt in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und wird im Zentralen Testamentsregister erfasst. So wird es im Erbfall sicher gefunden und eröffnet.
  • Erbschein oft entbehrlich: Ergibt sich die Erbfolge eindeutig aus der notariellen Urkunde, brauchen Ihre Erben häufig keinen Erbschein. Das spart Zeit und oft auch Geld, denn ein Erbschein kostet häufig mehr als das Testament selbst.
Pflichtteil

Wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wird, geht nicht in jedem Fall leer aus. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben:

  • die Kinder des Erblassers – ist ein Kind bereits verstorben, an seiner Stelle dessen Abkömmlinge,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern, allerdings nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Geschwister und andere Verwandte haben dagegen keinen Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben; der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miterbe. Damit er seinen Anspruch berechnen kann, müssen ihm die Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses geben – auf Verlangen auch durch ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis. Der Anspruch verjährt in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung erfahren hat.

Schenkungen zu Lebzeiten können einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen (siehe unten). Ganz ausschließen lässt sich der Pflichtteil in der Regel nur durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht des Berechtigten, häufig gegen eine Abfindung. Ein vollständiger Erbverzicht ist dafür meist nicht der bessere Weg: Wer auf sein Erbrecht verzichtet, zählt bei der Berechnung nicht mehr mit – dadurch steigen die Pflichtteile der übrigen Berechtigten.

Entziehen können Sie den Pflichtteil nur in eng begrenzten Fällen: wenn der Berechtigte Ihnen oder Ihnen nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet oder ein schweres Verbrechen gegen sie begeht, wenn er seine Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber böswillig verletzt oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde und Ihnen deshalb nicht zuzumuten ist, dass er am Nachlass teilhat. Der Grund muss im Testament angegeben werden.

Das Zentrale Testamentsregister

Seit 2012 führt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister. Darin werden alle notariellen Testamente und Erbverträge sowie die beim Amtsgericht hinterlegten eigenhändigen Testamente verzeichnet – nicht ihr Inhalt, sondern nur, wo sie verwahrt werden. Bei jedem Sterbefall in Deutschland prüft die Registerbehörde, ob es solche Urkunden gibt, und sorgt dafür, dass sie zum zuständigen Nachlassgericht gelangen. Die Registrierung übernehmen wir für Sie. Mehr dazu unter www.testamentsregister.de.

Häufige Fragen

Was ist ein „Berliner Testament“?

So wird ein gemeinschaftliches Testament genannt, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass ihre Kinder nach dem Tod des Längerlebenden erben. Es ist weit verbreitet, hat aber Tücken: Beim ersten Erbfall sind die Kinder enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen, ihre erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem zuerst verstorbenen Elternteil bleiben ungenutzt, und der überlebende Ehegatte ist an die gemeinsamen Verfügungen in der Regel gebunden. Mit passenden Regelungen – etwa einer Pflichtteilsstrafklausel, Vermächtnissen zugunsten der Kinder oder einem Änderungsvorbehalt – lassen sich diese Folgen gestalten.

Kann ich mein Testament später ändern?

Ein Einzeltestament können Sie jederzeit widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzen. Ein notarielles Testament gilt auch dann als widerrufen, wenn Sie es aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen; bei einem eigenhändigen Testament hat die Rücknahme diese Wirkung nicht. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist eine Änderung dagegen nur eingeschränkt möglich: Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen werden, nach dem Tod des ersten Ehegatten sind sie grundsätzlich bindend.

Wie kann ich jemanden enterben?

Indem Sie in Ihrem Testament andere Personen als Erben einsetzen oder ausdrücklich bestimmen, dass eine bestimmte Person nicht erben soll. Kinder, Ehegatten und unter Umständen die Eltern behalten aber in der Regel ihren Anspruch auf den Pflichtteil.

Was geschieht, wenn mehrere Personen erben?

Sie bilden eine Erbengemeinschaft und können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Die Aufteilung – zum Beispiel die Übertragung einer Immobilie auf einen Miterben gegen eine Ausgleichszahlung an die anderen – wird in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt, der bei Grundbesitz notariell beurkundet werden muss.

Brauchen meine Erben einen Erbschein?

Nicht unbedingt. Ergibt sich die Erbfolge eindeutig aus einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt dem Grundbuchamt in der Regel die Urkunde zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts; auch Banken akzeptieren das meist. Ein notarielles Testament kostet häufig weniger als der Erbschein, den die Erben sonst beantragen müssten.

Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Ob eine Immobilie an die Kinder oder ein Miteigentumsanteil an den Ehegatten: Mit einer Übertragung zu Lebzeiten lässt sich die Vermögensnachfolge gezielt gestalten. Dabei sind die Absicherung des Übergebers, die Rechte anderer Angehöriger und die steuerlichen Folgen sorgfältig abzuwägen.

Übergabe einer Immobilie an die Kinder

Viele Eltern möchten ihr Haus schon zu Lebzeiten an ein Kind übergeben – um die Nachfolge zu regeln, um Freibeträge zu nutzen oder um dem Kind den Start in ein eigenes Zuhause zu erleichtern. Eine solche Übertragung ist eine weitreichende Entscheidung, denn das Eigentum lässt sich später nur zurückholen, wenn das vertraglich vorgesehen ist. Ein guter Übergabevertrag sorgt deshalb dafür, dass die Eltern abgesichert bleiben. Typische Regelungen sind:

  • Wohnungsrecht oder Nießbrauch: Die Eltern können weiter im Haus wohnen oder die Immobilie auch vermieten und die Erträge behalten.
  • Rückforderungsrechte: Die Eltern können das Haus zurückverlangen, wenn zum Beispiel das Kind vor ihnen stirbt, in Insolvenz gerät, sich scheiden lässt oder das Haus ohne ihre Zustimmung verkauft oder belastet.
  • Gegenleistungen: etwa Ausgleichszahlungen an Geschwister oder die Übernahme bestehender Darlehen.
  • Ausgleich unter Geschwistern: Ob und wie die Übertragung beim späteren Erbfall oder beim Pflichtteil berücksichtigt werden soll, muss bereits bei der Übertragung festgelegt werden.

Zu bedenken ist außerdem:

  • Pflichtteilsergänzung: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Mit jedem Jahr nach der Übertragung zählt die Schenkung ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen an den Ehegatten oder wenn sich die Eltern einen Nießbrauch vorbehalten, beginnt diese Frist in der Regel nicht zu laufen.
  • Rückforderung bei Bedürftigkeit: Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung bedürftig, etwa weil er die Kosten eines Pflegeheims nicht tragen kann, kann er – oder an seiner Stelle das Sozialamt – das Geschenk unter Umständen zurückfordern.
  • Steuern: Die Freibeträge der Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung; ein Kind kann von jedem Elternteil bis zu 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen an Kinder, Enkel und Ehegatten nicht an.
Ehepartner als Miteigentümer eintragen

Gehört das selbst genutzte Familienheim nur einem Ehegatten, kann er dem anderen das Eigentum oder einen Miteigentumsanteil übertragen. Eine solche Zuwendung unter Ehegatten ist von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Ehegatten die Wohnung selbst bewohnen, und es fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Im Vertrag sollte geregelt werden, was im Fall einer Scheidung gilt – etwa ein Recht, die Rückübertragung zu verlangen – und wie sich die Zuwendung auf den Zugewinnausgleich und das Erbrecht auswirkt.

Ehe und Partnerschaft

Mit der Heirat gelten für ein Paar gesetzliche Regeln: zum Güterstand, also der Frage, was beim Ende der Ehe mit dem Vermögen geschieht, zum Unterhalt und zur Teilung der Altersversorgung. Diese Regeln passen nicht für jedes Paar – etwa wenn einer ein Unternehmen führt, wenn beide schon Vermögen mitbringen oder wenn einer für die Kinder beruflich zurücksteckt. Mit einem Ehevertrag können Sie die gesetzlichen Regeln an Ihre Lebenssituation anpassen. Für unverheiratete Paare gibt es dagegen kaum gesetzliche Regeln; umso wichtiger sind hier eigene Vereinbarungen.

Der Notar berät beide Partner unparteiisch. Er sorgt dafür, dass beide die Tragweite ihrer Vereinbarungen verstehen und dass die Regelung fair bleibt.

Ehevertrag

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Er kann vor der Hochzeit oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden – am besten in einer Zeit, in der sich beide Partner gut verstehen und in Ruhe eine faire Lösung für den Fall der Fälle finden können.

Güterstand: Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Jeder behält sein eigenes Vermögen; endet die Ehe durch Scheidung, wird aber der Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen. Dieser Zugewinnausgleich lässt sich anpassen, etwa indem ein Unternehmen, eine Praxis oder ererbtes Vermögen herausgenommen wird. Daneben gibt es die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft. Bedenken Sie dabei auch den Todesfall: In der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, bei Gütertrennung nicht – und auch erbschaftsteuerlich kann die Zugewinngemeinschaft Vorteile haben.

Unterhalt: Nach der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur aus bestimmten Gründen, vor allem wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alters oder Krankheit. Im Ehevertrag kann der Unterhalt eingeschränkt, der Höhe nach begrenzt oder auch erweitert werden.

Versorgungsausgleich: Bei einer Scheidung werden die Rentenanrechte, die beide Ehegatten während der Ehe erworben haben, grundsätzlich hälftig geteilt – aus der gesetzlichen Rente ebenso wie aus Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen. Das ist gerecht, wenn ein Partner wegen der Kinder weniger gearbeitet hat; es kann aber auch unpassend sein, etwa wenn beide gut abgesichert sind. Der Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen oder anders geregelt werden.

Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle: Vereinbarungen, die einen Ehegatten – etwa wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder – einseitig und unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein oder später angepasst werden. Eine ausgewogene Gestaltung ist daher besonders wichtig.

Bei Ehen mit Auslandsbezug richtet sich das Güterrecht für Ehen, die seit dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, nach der Europäischen Güterrechtsverordnung. Die Ehegatten können das anwendbare Recht unter bestimmten Voraussetzungen wählen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Steht eine Trennung bevor oder hat sie bereits stattgefunden, können die Ehegatten die Folgen der Scheidung einvernehmlich regeln. Das erspart oft langwierige und teure Auseinandersetzungen vor dem Familiengericht. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann zum Beispiel enthalten:

  • die Aufteilung des Vermögens und den Zugewinnausgleich, etwa die Übernahme des gemeinsamen Hauses durch einen Ehegatten,
  • Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt,
  • Regelungen zum Versorgungsausgleich,
  • Absprachen über Sorge und Umgang mit gemeinsamen Kindern sowie
  • die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats.

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich, die vor der Scheidung getroffen werden, müssen notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren protokolliert werden – ebenso die Übertragung einer Immobilie. Für die Scheidung selbst ist eine solche Einigung nicht erforderlich. Wie das Scheidungsverfahren abläuft, lesen Sie auf unserer Seite Scheidung.

Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Hat eine Anwältin oder ein Anwalt unserer Kanzlei einen der Ehegatten in dieser Angelegenheit beraten oder vertreten, darf unser Notar die Vereinbarung deshalb nicht beurkunden.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Seit dem 1. Oktober 2017 können gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seitdem nicht mehr begründet werden.

Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben wirksam. Rechtlich sind Lebenspartner Ehegatten weitgehend gleichgestellt: Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie die Zugewinngemeinschaft; wird die Partnerschaft aufgehoben, kommen Unterhalt und Versorgungsausgleich in Betracht; im Todesfall haben sie ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Wie Ehegatten können sie diese Folgen in einem notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag an ihre Situation anpassen.

Lebenspartner können ihre Partnerschaft durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umwandeln. Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt dann als Ehevertrag fort; es lohnt sich, ihn bei dieser Gelegenheit zu überprüfen.

Unverheiratete Paare

Für Paare ohne Trauschein gibt es kaum gesetzliche Regeln. Was viele nicht wissen:

  • Kein Erbrecht: Unverheiratete Partner erben ohne Testament oder Erbvertrag nichts. Ein gemeinschaftliches Testament steht ihnen nicht offen, wohl aber ein Erbvertrag. Erbschaftsteuerlich gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro.
  • Keine Vertretung im Notfall: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nicht. Ohne Vorsorgevollmacht darf der Partner weder Auskünfte von Ärzten erhalten noch Entscheidungen treffen.
  • Kein Ausgleich bei Trennung: Einen Zugewinnausgleich oder Unterhalt für den Partner gibt es grundsätzlich nicht. Hat ein Partner Geld in die Immobilie des anderen gesteckt, ist eine Rückforderung nach einer Trennung schwierig.
  • Gemeinsamer Immobilienkauf: Kaufen Sie gemeinsam, sollten Sie festlegen, zu welchen Anteilen Sie Eigentümer werden, wer welche Raten zahlt und was bei einer Trennung oder im Todesfall mit dem Haus geschieht.
  • Wohnung: Ist nur ein Partner Mieter oder Eigentümer, kann er nach einer Trennung grundsätzlich verlangen, dass der andere auszieht. Ein Wohnungsrecht kann den Partner – auch über den Tod hinaus – absichern.

Ein Partnerschaftsvertrag kann diese Fragen klären, etwa den Ausgleich von Investitionen, die Aufteilung gemeinsam angeschafften Vermögens und die Nutzung der Wohnung nach einer Trennung. Ergänzt durch gegenseitige Vorsorgevollmachten und einen Erbvertrag lässt sich so eine Absicherung erreichen, die der von Ehegatten nahekommt.

Kinder und Adoption

Auch rund um Kinder beurkunden Notare wichtige Erklärungen, zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, Sorgeerklärungen, Verpflichtungen zum Kindesunterhalt sowie Anträge und Einwilligungen bei einer Adoption.

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter allein zu. Geben beide Eltern Sorgeerklärungen ab, die beurkundet werden müssen, erhalten sie die gemeinsame Sorge. Andernfalls kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Sorge gemeinsam mit der Mutter übertragen wird.

Eine Adoption ist möglich, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Häufig geht es um die Stiefkindadoption, also die Annahme des Kindes des Ehegatten. Seit 2020 ist sie auch in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft möglich; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Partner seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben. Vor einer Stiefkindadoption ist eine Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vorgeschrieben.

Der Antrag auf Adoption muss notariell beurkundet werden; ausgesprochen wird die Adoption vom Familiengericht. Das Kind erhält dadurch die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden – mit allen Rechten und Pflichten, auch im Erbrecht. Auch Volljährige können adoptiert werden, allerdings mit teilweise schwächeren Wirkungen.

Die Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtungen zum Kindesunterhalt beurkundet der Notar gebührenfrei.