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Pflichtteil – Ihr Anspruch, wenn Sie enterbt wurden

Wer von einem nahen Angehörigen enterbt wird, geht nicht leer aus: Das Gesetz sichert Kindern, Ehegatten und unter Umständen den Eltern eine Mindestbeteiligung am Nachlass – den Pflichtteil. Er ist kein Anteil am Erbe, sondern ein Anspruch auf Geld, der sich gegen die Erben richtet. Über die Verteilung des Nachlasses entscheiden Pflichtteilsberechtigte deshalb nicht mit; sie können aber Auskunft verlangen und ihren Anspruch notfalls vor Gericht durchsetzen.

Zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben kommt es häufig zum Streit – über den Wert einer Immobilie, über Schenkungen zu Lebzeiten oder schlicht darüber, was überhaupt zum Nachlass gehört. Wir vertreten Pflichtteilsberechtigte ebenso wie Erben.

Enterbt? Das sollten Sie jetzt tun

  1. Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Schreiben des Nachlassgerichts mit der Kopie des Testaments auf und notieren Sie, wann es Sie erreicht hat.
  2. Nichts vorschnell unterschreiben: Bieten Ihnen die Erben eine Abfindung an, lassen Sie zuerst prüfen, ob sie Ihrem Pflichtteil entspricht.
  3. Auskunft verlangen: Die Erben müssen Ihnen mitteilen, was zum Nachlass gehört und was der Verstorbene in den letzten zehn Jahren verschenkt hat.
  4. Fristen beachten: Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Sind Sie selbst Erbe, aber mit Beschränkungen belastet, kann sogar eine Frist von nur sechs Wochen laufen (siehe Häufige Fragen).

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind

  • die Kinder des Verstorbenen – ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle,
  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern, aber nur, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterlässt.

Geschwister, Nichten und Neffen sowie Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.

Den Pflichtteil kann verlangen, wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wer zwar als Erbe eingesetzt ist, aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält, kann von den Miterben den fehlenden Betrag verlangen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel: Ein verwitweter Vater mit zwei Kindern setzt eines davon als Alleinerben ein. Ohne Testament hätte jedes Kind die Hälfte geerbt; der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt daher ein Viertel des Nachlasswerts.

Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag. Schulden des Verstorbenen und die Kosten der Beerdigung werden abgezogen. Immobilien und Unternehmensbeteiligungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen – über diesen Wert wird am häufigsten gestritten. Wurde eine Immobilie kurz nach dem Erbfall verkauft, ist der erzielte Preis in der Regel ein wichtiger Anhaltspunkt.

Was der Verstorbene Ihnen zu Lebzeiten mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, wird von Ihrem Anspruch abgezogen. Diese Bestimmung muss spätestens bei der Zuwendung getroffen worden sein; nachträglich lässt sie sich nicht mehr erklären.

Schenkungen zu Lebzeiten: die Pflichtteilsergänzung

Hat der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt, wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. So kann der Pflichtteil nicht durch Schenkungen kurz vor dem Tod ausgehöhlt werden. Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie: Im letzten Jahr vor dem Tod zählt sie voll, für jedes weitere Jahr ein Zehntel weniger. Eine Schenkung dreieinhalb Jahre vor dem Tod wird also noch zu sieben Zehnteln berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.

Wichtige Ausnahmen:

  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe endet – bei einer bestehenden Ehe also mit dem Tod.
  • Hat sich der Schenker bei der Übertragung einer Immobilie den Nießbrauch vorbehalten, beginnt die Frist in der Regel nicht zu laufen. Ähnliches kann bei einem umfassenden Wohnungsrecht gelten.
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke, etwa zum Geburtstag oder zu Weihnachten, bleiben unberücksichtigt.

Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erben. Reicht der Nachlass dafür nicht aus, kann unter Umständen der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden.

Auskunft: Was gehört zum Nachlass?

Pflichtteilsberechtigte wissen oft nicht, was der Verstorbene hinterlassen hat. Die Erben müssen deshalb auf Verlangen Auskunft geben – über den Nachlass und über Schenkungen der letzten zehn Jahre. Sie können verlangen,

  • dass Ihnen ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses vorgelegt wird und Sie bei seiner Aufstellung hinzugezogen werden,
  • dass das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, der den Nachlass dabei selbst ermittelt,
  • dass der Wert einzelner Gegenstände, etwa einer Immobilie, durch ein Gutachten ermittelt wird.

Die Kosten trägt der Nachlass. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt, mit der das Verzeichnis erstellt wurde, kann verlangt werden, dass der Erbe seine Vollständigkeit an Eides statt versichert. Gibt der Erbe keine oder nur eine unvollständige Auskunft, kann er in einem Verfahren auf Auskunft und Zahlung zugleich verklagt werden.

Fristen: Der Anspruch verjährt nach drei Jahren

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Verfügung erfahren haben, durch die Sie enterbt wurden; ohne diese Kenntnis endet sie spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Anspruch gegen einen Beschenkten verjährt dagegen drei Jahre nach dem Erbfall – unabhängig davon, wann Sie davon erfahren.

Eine bloße Zahlungsaufforderung hält die Verjährung nicht auf. Lassen Sie sich deshalb rechtzeitig beraten, damit Ihr Anspruch nicht verloren geht.

Für Erben: Wenn Pflichtteilsansprüche gestellt werden

Pflichtteilsansprüche können Erben erheblich belasten – vor allem, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Haus oder einem Betrieb besteht und kaum Geld vorhanden ist. Wir prüfen, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, ob Werte zu hoch angesetzt wurden, ob Zuwendungen anzurechnen sind und ob Ansprüche bereits verjährt sind. Wir erstellen mit Ihnen das Nachlassverzeichnis und verhandeln über eine Einigung, etwa über Ratenzahlungen.

Würde die sofortige Zahlung Sie zwingen, das Familienheim oder einen Betrieb aufzugeben, der Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, können Sie verlangen, dass der Pflichtteil gestundet wird. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten werden dabei angemessen berücksichtigt.

Häufige Fragen

Meine Eltern haben ein Berliner Testament – kann ich schon nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangen?

Ja. Setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder erst als Erben des Längerlebenden, sind die Kinder beim ersten Todesfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Viele dieser Testamente enthalten aber eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil fordert, erhält auch nach dem zweiten Todesfall nur den Pflichtteil. Lassen Sie das Testament deshalb prüfen, bevor Sie Ansprüche stellen.

Ich bin Erbe, aber mein Erbteil ist mit Vermächtnissen oder einer Testamentsvollstreckung belastet. Muss ich das hinnehmen?

Nicht unbedingt. Ist Ihr Erbteil etwa durch eine Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbfolge beschränkt oder mit Vermächtnissen belastet, können Sie die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beginnt in diesem Fall erst, wenn Sie von der Beschränkung oder Belastung erfahren haben. Ob sich die Ausschlagung lohnt, muss sorgfältig berechnet werden – rückgängig machen lässt sie sich in aller Regel nicht.

Mir wurde ein Vermächtnis zugewendet – habe ich trotzdem einen Pflichtteil?

Sie haben die Wahl: Sie können das Vermächtnis ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen. Nehmen Sie es an und ist es weniger wert als Ihr Pflichtteil, können Sie den Unterschied verlangen. Der Erbe kann Ihnen eine angemessene Frist setzen, sich zu entscheiden; lassen Sie sie verstreichen, gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen.

Ich wurde als Ehegatte enterbt – was steht mir zu?

Haben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kommt neben dem Pflichtteil ein Ausgleich des Zugewinns in Betracht, den Ihr Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Beide Ansprüche hängen eng zusammen und sollten genau berechnet werden, bevor Sie etwas unternehmen. Für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe.

Kann man auf den Pflichtteil verzichten?

Ja. Zu Lebzeiten des Erblassers geschieht das durch einen Pflichtteilsverzicht, der notariell beurkundet werden muss; häufig erhält der Verzichtende dafür eine Abfindung. Nach dem Erbfall kann der Berechtigte seinen Anspruch einfach nicht geltend machen oder mit den Erben vereinbaren, dass er erlassen wird.

Kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen?

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa wenn der Berechtigte ihm oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder ein schweres Verbrechen gegen sie begangen hat. Der Grund muss im Testament angegeben und im Streitfall bewiesen werden. Ein Zerwürfnis oder jahrelanger fehlender Kontakt genügen nicht.

Gut zu wissen

Hat unser Notar in derselben Angelegenheit bereits als Notar mitgewirkt – etwa ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen –, dürfen die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei aus berufsrechtlichen Gründen für keinen der Beteiligten tätig werden. Das sichert die Unabhängigkeit des Notaramts. Mehr dazu unter Anwalt oder Notar?