RechtsberatungMiet- und Immobilienrecht

Mietrecht für Mieter

Die Wohnung ist der Mittelpunkt Ihres Lebens. Umso belastender ist es, wenn es Ärger mit dem Vermieter gibt – sei es wegen einer Mieterhöhung, einer hohen Nachzahlung, Schimmel in der Wohnung oder sogar einer Kündigung. Das Mietrecht schützt Mieter in vielen Punkten. Wir prüfen, welche Rechte Sie haben, und setzen sie für Sie durch – außergerichtlich und vor Gericht.

Viele Fristen im Mietrecht sind kurz. Lassen Sie Schreiben Ihres Vermieters deshalb möglichst bald prüfen.

Wobei wir Mieter unterstützen

  • Prüfung von Mieterhöhungen und der zulässigen Miethöhe
  • Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen
  • Mängel, Mietminderung und Schimmel
  • Abwehr von Kündigungen, auch wegen Eigenbedarfs
  • Untervermietung und bauliche Veränderungen, etwa für ein Steckersolargerät
  • Rückgabe der Wohnung, Schönheitsreparaturen und Rückzahlung der Kaution

Häufige Fragen

Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?

Nur wenn sie berechtigt ist. Verlangt der Vermieter eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, haben Sie bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens Zeit, das Verlangen zu prüfen. Wir prüfen für Sie, ob die Fristen eingehalten sind, die Begründung ausreicht und die Kappungsgrenze beachtet ist. Stimmen Sie einer berechtigten Erhöhung nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Gilt für meine Wohnung die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gemeinden, die die Landesregierung durch Verordnung als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt hat. Dort darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens zehn Prozent übersteigen; Ausnahmen gelten etwa für Neubauten und nach einer umfassenden Modernisierung. Zu viel gezahlte Miete können Sie zurückverlangen, wenn Sie den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen. Ob Ihre Wohnung betroffen ist, prüfen wir gern für Sie.

Darf ich bei Mängeln die Miete mindern?

Ja. Ist die Wohnung durch einen Mangel nicht nur unerheblich beeinträchtigt, mindert sich die Miete kraft Gesetzes – je nachdem, wie schwer der Mangel wiegt. Zeigen Sie dem Vermieter den Mangel unverzüglich an, sonst können Sie Ihre Rechte verlieren. Behalten Sie aber nicht vorschnell zu viel ein: Wer zu stark mindert, riskiert bei größeren Rückständen eine Kündigung. Sicherer ist es, die Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen und die Höhe der Minderung prüfen zu lassen.

Mein Vermieter hat wegen Eigenbedarfs gekündigt – was nun?

Lassen Sie die Kündigung prüfen. Sie ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde, der Eigenbedarf darin konkret begründet ist und auch tatsächlich besteht. Außerdem müssen die Kündigungsfristen eingehalten sein: drei Monate, nach fünf Jahren Mietdauer sechs und nach acht Jahren neun Monate. Bedeutet der Umzug für Sie oder Ihre Familie eine besondere Härte – etwa wegen hohen Alters, Krankheit oder weil Sie keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden –, können Sie der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Widerspruch ist in Textform zu erklären und sollte dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses zugehen.

Muss ich beim Auszug renovieren?

Das hängt von Ihrem Mietvertrag ab. Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam – etwa wenn sie starre Fristen vorsehen oder wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben, ohne dafür einen angemessenen Ausgleich zu erhalten. Ist die Klausel unwirksam, müssen Sie nicht renovieren. Lassen Sie den Vertrag deshalb prüfen, bevor Sie Geld für Renovierungen ausgeben.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Nach dem Ende des Mietverhältnisses darf der Vermieter eine angemessene Zeit prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Einen Teil darf er zurückbehalten, solange eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist. Die Kaution ist mit den angefallenen Zinsen zurückzuzahlen.

Darf ich ein Steckersolargerät auf dem Balkon anbringen?

Sie können vom Vermieter verlangen, dass er Ihnen bauliche Veränderungen für ein Steckersolargerät – ein sogenanntes Balkonkraftwerk – erlaubt, es sei denn, das ist ihm im Einzelfall nicht zuzumuten. Dasselbe gilt für Maßnahmen zur Barrierereduzierung, für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge und für den Einbruchsschutz. Holen Sie die Erlaubnis vor dem Einbau ein.